Gründung eines gemeinnützigen Vereins

Die Gründung eines Vereins ist im Prinzip kein Hexenwerk. Man muss nur wissen wie. Nun haben allerdings nicht alle Initiativen das Glück in ihren Reihen auch eine/n versierten Juristen / Juristin zu haben und tun sich bezüglich der rechtlichen Anforderungen entsprechend schwer. Im Folgenden sollen daher einmal die wichtigsten Schritte dargestellt und potenzielle (juristische) Fallstricke aufgezeigt werden.

Bei der Gründung sollte darauf geachtet werden, anhand der folgenden Schritte vorzugehen:

  1. Schritt: Selbstverständnis schriftlich fixieren
  2. Schritt: Satzung erstellen
  3. Schritt: Abstimmung mit dem Finanzamt
  4. Schritt: Gründungsversammlung
  5. Schritt: Anmeldung beim Vereinsregister

Diese Reihenfolge nimmt zwar einige Zeit in Anspruch, kann aber in der Summe auch wieder zu Zeitersparnis führen. So werden etwa langwierige Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt im Falle einer Prüfung durch das frühzeitige Abstimmungsprozedere vermieden. Im Folgenden werden die einzelnen Schritte noch einmal näher beschrieben:

  1. Schritt: Selbstverständnis schriftlich fixieren

Wofür steht der Verein? Was genau soll die Aufgabe des Vereins sein? An welche Zielgruppe richtet sich der Verein? All dies sind Fragen, die möglichst im Vorfeld zu klären sind. Spätestens wenn bei der Satzungserstellung die Vereinszwecke formuliert werden müssen, muss hier Klarheit herrschen. Hierfür kann z.B. ein Leitbild entwickelt werden, dessen Inhalte sich später gut auch in die Satzung integrieren lassen.

  1. Schritt: Satzung erstellen

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind viele Regelungen zum Aufbau und Organisation von Vereinen enthalten. Bei der Aufstellung einer Satzung müssen daher grundsätzlich nicht viele zusätzliche Inhalte geregelt werden. Es empfiehlt sich aber mindestens folgende Bestandteile zu regeln:

  • Namen des Vereins
  • Zweck des Vereins
  • Sitz des Vereins
  • Die Aussage, dass der Verein eingetragen werden soll
  • Eintritt und Austritt der Mitglieder
  • Beitragspflichten
  • Bildung des Vorstands
  • Voraussetzungen und Form für die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Beurkundung ihrer Beschlüsse.

Es kann hilfreich sein, sich ein Muster für eine Vereinssatzung heranzuziehen und die einzelnen Punkte der Reihe nach abzuhaken.

Kern der Satzung eines gemeinnützigen Vereins ist die Formulierung des Vereinszwecks. Hier lohnt sich einmal ein Blick ins Gesetz: in § 52 Abgabenordnung (AO) ist ein ganzer Katalog an möglichen Zwecke aufgeführt, die man am Besten der Reihe nach abprüft, ob sie auf den eigenen Verein zutreffen oder nicht. Wichtig dabei ist, dass sich alle Vereinszwecke auch in den tatsächlichen Aktivitäten des Vereins wiederspiegeln. Andernfalls läuft man Gefahr, dass dem Verein bei einer Prüfung die Gemeinnützigkeit entzogen wird.

  1. Schritt: Abstimmung mit dem Finanzamt

Da die Gemeinnützigkeit der Dreh- und Angelpunkt für die mögliche Inanspruchnahme steuerlicher Vergünstigungen ist, sollte die Satzung vor der Anmeldung beim Registergericht mit dem zuständigen Finanzamt abgestimmt werden. Zuständig ist das Finanzamt, wo der Verein seinen Sitz hat. Hier ist manchmal ein langer Atem gefragt. Es kann durchaus vorkommen, dass das Finanzamt einige Änderungswünsche bei der Formulierung einzelner Satzungsinhalte hat. Da können schon mal ein paar Wochen ins Land gehen.

  1. Schritt: Gründungsversammlung

Als offizieller Gründungsakt muss eine Gründungsversammlung einberufen werden. Hier wird die Satzung beschlossen und der Vorstand gewählt. Wichtig ist, den Verlauf der Versammlung ordnungsgemäß zu protokollieren, ein entsprechendes Muster findet sich hier.

  1. Schritt: Anmeldung beim Vereinsregister

Die letzte Hürde, die man bei der Gründung eines Vereins zu nehmen hat, ist die Eintragung ins Vereinsregister. Dazu sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Anmeldungsschreiben (von den Vorständen unterschrieben und notariell beglaubigt)
  • Abschrift (Kopie) der Satzung mit mindestens sieben Unterschriften der Gründungsmitglieder
  • Abschrift von Unterlagen, aus denen sich die Bestellung des Vorstands ergibt (z.B. Protokoll der Gründungsversammlung).

Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Das Registergericht prüft nun nur noch die formelle Ordnungsmäßigkeit der eingereichten Unterlagen und der in der Satzung enthaltenen Regelungen zur internen Organisation ab, d.h. Vereinsname, Ein- und Austritt der Mitglieder, Mitgliedsbeiträge, Beschlussfassung, etc. Die Gemeinnützigkeit wird an dieser Stelle nicht mehr geprüft. Daher ist es wichtig, diesen Punkt vorab mit dem Finanzamt abzuklären, um böse Überraschungen zu einem späteren Zeitpunkt zu vermeiden.

 

Weitere Informationen

Der Münchener Ernährungsrat hat sich 2017 als gemeinnütziger Verein gegründet. Glücklicherweise waren an diesem Prozess zwei JuristInnen beteiligt, für die die Erstellung der Vereinssatzung nicht nur bürokratische Quälerei, sondern an manchen Stellen sogar mit leidenschaftlichem Eifer verbunden war. Besondere Freude bereitete uns beispielsweise die Diskussion über das Systemische Konsensierens als eine neue Form der Entscheidungsfindung, die anstelle dem grundsätzlich vorgesehenen Mehrheitsentscheidungsprinzip in die Satzung aufgenommen werden sollte. Die Gruppe hatte bis zum Gründungsakt bereits erfolgreich mit dem System der Soziokratie bzw. dem Konsent-Prinzip gearbeitet. Dabei werden Entscheidungen erst dann reif, wenn es von keinem der Mitglieder einen ernst zu nehmenden Einwand mehr gibt. Problematisch erschien uns allerdings, dass das Gesetz offenbar nur die Mehrheitsentscheidung kennt. Den Entscheidungsmechanismus daher gänzlich auszutauschen schien uns daher etwas zu heikel. Nichtsdestotrotz wollten wir mit unserer Satzung ein Zeichen dafür setzen, dass es auch andere Formen der Entscheidungsfindung gibt, die dem Anspruch an eine allgemeinverträgliche Lösung möglicherweise näherkommt als auf herkömmlichem Wege. Daher entschieden wir uns dafür, in unsere Satzung folgenden Passus aufzunehmen: „Zur Vorbereitung der Beschlüsse kann während und/oder zeitlich vor der Mitgliederversammlung das Verfahren des systemischen Konsensierens angewandt werden.“ Wir sind gespannt, welche Erfahrungen wir mit der Umsetzung machen.